Wichtige Informationen

📄 Betreuungsvertrag

Vor Betreuungsbeginn wird ein schriftlicher Betreuungsvertrag abgeschlossen.
Dieser regelt Eintrittsdatum, Betreuungstage sowie organisatorische und finanzielle Rahmenbedingungen.

👉 Die Unterschrift eines Elternteils oder einer sorgeberechtigten Person genügt zur Vertragsgültigkeit.

💰 Einschreibgebühr

Nach Platzzusage wird eine Einschreibegebühr in Rechnung gestellt, die bis zum Beginn der Eingewöhnung zu begleichen ist.

🌼 Eingewöhnung

Eine einfühlsame und individuell gestaltete Eingewöhnung ist die Grundlage für eine sichere Bindung.
Die Dauer richtet sich nach den Bedürfnissen und Signalen des Kindes.

  • Mindestdauer: 6 Tage über 2 Wochen

  • Verrechnung ab dem ersten Tag

  • Begleitung durch zwei feste Bezugspersonen

  • Das Kind darf mitbestimmen, bei welcher Fachperson es sich sicher fühlt

  • Eltern geben Sicherheit und agieren als „sicherer Hafen“

Ein Kind gilt als eingewöhnt, wenn es sich auch ohne Anwesenheit der Eltern von den Bezugspersonen trösten lässt. Ein vertrauter Gegenstand (Sicherheitsobjekt) kann den Übergang erleichtern.

👉 In dieser sensiblen Phase sollten keine einschneidenden Veränderungen (z. B. Urlaub, Umzug, Geburt eines Geschwisterkindes) stattfinden.

🚫 Nichtantreten des Vertrages

Wird ein unterzeichneter Betreuungsvertrag nicht angetreten, sind die vollen Monatsbeiträge bis zum Ende der nächsten Kündigungsfrist geschuldet, da der Betreuungsplatz verbindlich reserviert wurde.

🧾 Abrechnung

Die Betreuungskosten werden monatlich gemäss vereinbarter Präsenzzeit berechnet und einen Monat im Voraus in Rechnung gestellt.
Der Rechnungsbetrag ist jeweils bis spätestens zum 25. des Vormonats zu überweisen.

Zusatzstunden oder zusätzliche Betreuungstage werden ein bis zwei Monate nachträglich verrechnet.
Die Eingewöhnung ist kostenpflichtig und wird ab dem ersten Tag berechnet.

Bei Abwesenheiten aufgrund von Ferien, Krankheit oder anderem Fernbleiben sind die Beiträge voll geschuldet.
Ausgenommen davon sind Betriebsferien sowie offizielle Feiertage der Stadt St. Gallen.

📞 Abwesenheit

Bitte informieren Sie uns bei Abwesenheit Ihres Kindes (z. B. Krankheit, Ferien oder andere Gründe) spätestens bis zum Beginn der vereinbarten Betreuungszeit – telefonisch oder über den Elternchat.

Auch Verspätungen oder kurzfristige Änderungen bitten wir frühzeitig mitzuteilen.
Erfolgt keine rechtzeitige Abmeldung, nimmt die zuständige Betreuungsperson telefonisch Kontakt auf, um die Situation zu klären.

💛 Eine klare und frühe Kommunikation schafft Planungssicherheit, Transparenz und Vertrauen – zum Wohl des Kindes und für einen reibungslosen Tagesablauf.

🤒 Krankheit

Zum Schutz aller Kinder gelten bei Krankheit klare Regeln. Erkrankungen des Kindes sowie ansteckende Krankheiten im familiären Umfeld sind umgehend mitzuteilen.

Kranke Kinder werden nicht betreut.
Erkrankt ein Kind während des Betreuungstages, muss es umgehend abgeholt werden – insbesondere bei:

  • Fieber über 38 °C

  • stark eingeschränktem Allgemeinzustand

  • Anzeichen einer ansteckenden Krankheit

Nach ansteckenden Erkrankungen (z. B. Fieber, Durchfall, Erbrechen) darf das Kind frühestens nach 24 Stunden Symptomfreiheit zurückkehren.
Bei meldepflichtigen Infektionskrankheiten ist für die Rückkehr ein ärztliches Attest erforderlich.

In medizinischen Notfällen darf das Kind durch Betreuungspersonal einem Vertrauensarzt oder dem Notfalldienst des Kinderspitals St. Gallen vorgestellt werden.

💊 Medikamentenabgabe

Die Gesundheit und Sicherheit der Kinder haben oberste Priorität.
Grundsätzlich werden keine Medikamente (rezeptpflichtig oder rezeptfrei) durch Betreuungspersonen verabreicht.

⚕️ Ausnahmen

Eine Medikamentenabgabe ist ausschliesslich möglich bei:

  • chronischen Erkrankungen (z. B. Asthma, Epilepsie, schwere Allergien)

  • fortlaufender Antibiotika-Therapie

  • ärztlich verordneter Notfallmedikation (z. B. Epipen, Diazepam, Asthmaspray)

Die Vorgehensweise wird individuell mit den Eltern bzw. sorgeberechtigten Personen und – falls nötig – mit der behandelnden Fachperson abgestimmt.

📝 Voraussetzungen

  • vollständig ausgefülltes und unterschriebenes Formular „Medikamenteneinnahme“

  • originalverpacktes, beschriftetes und eindeutig dosiertes Medikament

  • vollständige Dokumentation jeder Medikamentengabe

👉 Ohne Formular erfolgt keine Medikamentenabgabe.

🚫 Ausschlüsse

Nicht verabreicht werden:

  • rezeptfreie Medikamente (z. B. Schmerzmittel, Hustensirup, Nasentropfen)

  • Zäpfchen oder anal zu verabreichende Medikamente

Wenn möglich, sind alternative Darreichungsformen (z. B. Saft oder Spray) mitzubringen.

👕 Kleidung, Ausstattung & persönliche Utensilien

🌦️ Wettergerechte Kleidung

Wir sind täglich draussen. Kinder benötigen wetterangepasste Kleidung.
Kleidung und Schuhe dürfen schmutzig werden – Bewegung und Naturerfahrung stehen im Vordergrund.

👚 Ersatzkleider & Beschriftung

Bitte ausreichend Ersatzkleider mitgeben und regelmässig prüfen.
Alle Kleidungsstücke und Accessoires sind mit Namen zu beschriften.

🥿 Hausschuhe & Barfusszeit

In den Innenräumen tragen Kinder Hausschuhe oder rutschfeste Socken.
Im Sommer dürfen Kinder auch barfuss laufen.

🧴 Pflegeartikel & persönliche Gegenstände

Je nach Alter und Bedarf mitzubringen:

  • Windeln

  • Milchflasche und Milchpulver oder Muttermilch

  • Nuggi (Schnuller)

  • Kinderwagen

Falls hauseigene Hygieneartikel oder Sonnencreme nicht verwendet werden dürfen, sind eigene, beschriftete Produkte mitzubringen.

🎒 Kindergartenkinder

Kindergartenkinder bringen den Znüni von zu Hause mit.
Ab dem 6. Lebensjahr wird für Busausflüge ein gültiger Fahrausweis (VBSG) benötigt.

🧾 Versicherungen & Haftung

Die Versicherung der Kinder liegt in der Verantwortung der Eltern bzw. sorgeberechtigten Personen. Ein ausreichender Versicherungsschutz ist Voraussetzung für die Betreuung.

🏥 Kranken-, Unfall- & Haftpflichtversicherung

Sämtliche Kosten im Zusammenhang mit Krankheit, Unfall oder medizinischer Behandlung gehen zu Lasten der Eltern, insbesondere:

  • Arzt- und Spitalkosten

  • Transportkosten (z. B. Taxi, Krankenwagen, Rega)

  • Medikamente und Zusatzleistungen

🎒 Haftung für persönliche Gegenstände

Für Verlust oder Beschädigung persönlicher Gegenstände sowie für Schäden, die durch ein Kind verursacht werden, übernimmt die Kinderbetreuung keine Haftung.

🏢 Betriebshaftpflicht

Die Kinderbetreuung Tutti Frutti GmbH verfügt über eine Betriebshaftpflichtversicherung für Personen- und Sachschäden im Rahmen der institutionellen Tätigkeit.

📬 Kündigungsfrist

Der Betreuungsvertrag kann von beiden Seiten schriftlich auf Monatsende mit einer Kündigungsfrist von drei Monaten beendet werden.
Dies gilt auch bei einer Reduktion der Betreuungstage.

Kündigungen sind erst gültig, wenn sie von der Kinderbetreuung schriftlich bestätigt wurden.
Der Austritt wird kindgerecht mit Ritualen, Gesprächen und einer wertschätzenden Verabschiedung gestaltet.

⚠️ Ausschluss

Ein Ausschluss ist ein ausserordentlicher Schritt und erfolgt nur in begründeten Ausnahmefällen – im Interesse des Wohls aller Kinder, Eltern und Mitarbeitenden.

Mögliche Gründe:

  • wiederholte Nichtbeachtung finanzieller Verpflichtungen

  • Missachtung vertraglicher oder pädagogischer Vereinbarungen

  • untragbares Verhalten oder nachhaltige Gefährdung von Gruppenfrieden oder Kindeswohl

Vorgehen vor einem Ausschluss

  • persönliches Gespräch

  • schriftliches Protokoll

  • schriftliche Abmahnung mit klaren Erwartungen und Fristen

Erst wenn keine Veränderung eintritt, kann das Betreuungsverhältnis fristlos schriftlich gekündigt werden.

🌱 Kita-plus-Kinder

Bei Kindern mit besonderem Unterstützungsbedarf wird laufend geprüft, ob die Betreuung weiterhin gewährleistet werden kann.
Ist eine Betreuung trotz Bemühungen nicht mehr möglich oder zumutbar, kann sie per sofort beendet werden.

🟩 Auch im Fall eines Ausschlusses gelten Respekt, Transparenz und Kinderschutz. Entscheidungen werden sorgfältig geprüft, dokumentiert und nachvollziehbar kommuniziert.

🗣️ Beschwerdeweg

Bei Unzufriedenheit ist zunächst das Gespräch mit der Gruppenleitung zu suchen.
Führt dies zu keiner Lösung, wird die Geschäftsführung beigezogen.
Besteht das Anliegen weiterhin, übernimmt die interne Aufsicht.
Kann auch so keine Einigung erzielt werden, wird das Amt für Soziales eingeschaltet.